Das Internet ist für viele Menschen ein unverzichtbarer Bestandteil des Alltags. Dennoch sind viele digitale Angebote noch immer nicht so gestaltet, dass sie von allen Menschen ohne Hürden genutzt werden können. Seit dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland für bestimmte Produkte und Dienstleistungen neue verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit. Für Unternehmen ist dabei vor allem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) relevant. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um. Die häufig erwähnte Richtlinie (EU) 2016/2102 betrifft dagegen in erster Linie Websites und Apps öffentlicher Stellen.
Warum gibt es diese Regelung?
Mit dem BFSG sollen Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und ältere Menschen Produkte und Dienstleistungen gleichberechtigt nutzen können. Gleichzeitig soll die EU-weite Harmonisierung dafür sorgen, dass für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einheitlichere Anforderungen gelten. Das Ziel ist also nicht nur Inklusion, sondern auch mehr Rechtssicherheit im Binnenmarkt.
Gilt die Pflicht für jede Website?
Nein. Genau hier liegt einer der häufigsten Irrtümer. Das BFSG erfasst Websites und Apps nur dann, wenn darüber bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher angeboten werden. Dazu gehören etwa Bankdienstleistungen für Verbraucher oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Letztere liegen vor, wenn eine Dienstleistung über eine Website oder App auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Reine Präsentationswebsites, die nur informieren oder Leistungen lediglich bewerben, sind nach den FAQ der Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst.
Das bedeutet: Ein klassischer Online-Shop fällt typischerweise unter das BFSG. Auch digitale Prozesse, die auf einen Vertragsabschluss hinwirken, können erfasst sein. In den vom BMAS veröffentlichten Leitlinien wird als Beispiel sogar die Online-Terminbuchung genannt. Eine rein informative Unternehmenswebsite ohne Buchungs-, Bestell- oder Abschlussfunktion ist dagegen rechtlich anders zu bewerten.
Gilt das für jedes Unternehmen?
Ebenfalls nein. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Absatz 3 BFSG grundsätzlich ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht pauschal für Produkte, die unter das Gesetz fallen.
Welche Anforderungen müssen betroffene Websites erfüllen?
Wer mit seiner Website oder App in den Anwendungsbereich des BFSG fällt, muss die Anforderungen aus dem BFSG und der dazugehörigen Verordnung beachten. Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr regelt die BFSGV, dass unter anderem Informationen zur Barrierefreiheit bereitgestellt werden müssen und Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein müssen. Außerdem müssen Websites und Apps, über die solche Dienstleistungen angeboten werden, die maßgeblichen Anforderungen nach EN 301 549 erfüllen.
Praktisch bedeutet das meist: klare Seitenstruktur, sinnvolle Überschriftenhierarchie, verständliche Formulare, ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Alternativtexte für Bilder und technisch saubere, mit Hilfstechnologien kompatible Umsetzung. Diese Maßnahmen sind nicht nur sinnvoll, sondern bei erfassten Angeboten regelmäßig Teil einer barrierefreien Gestaltung nach dem Stand der Technik.
Sind Leichte Sprache und Gebärdensprache immer Pflicht?
Nicht automatisch. Das BFSG und die BFSGV enthalten keine ausdrückliche generelle Pflicht für Deutsche Gebärdensprache oder Leichte Sprache auf privaten Websites. Hier besteht ein Unterschied zu den Regeln für öffentliche Stellen des Bundes nach BGG und BITV 2.0. Für private Unternehmen kann verständliche Sprache zwar sehr sinnvoll sein, sie ist aber nicht pauschal in derselben Form vorgeschrieben wie im öffentlichen Bereich.
Was gilt für PDFs und Dokumente?
Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Bei Websites, die unter das BFSG fallen, können Dokumente auf der Website erfasst sein, wenn sie nach dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Dokumente, die bereits vorher online waren, sind nicht automatisch in gleicher Weise erfasst. Vertragsunterlagen, die erst im Rahmen des konkreten Vertragsschlusses versendet werden, dürften nach den FAQ der Bundesfachstelle regelmäßig nicht dazugehören.
Gibt es Ausnahmen oder Übergangsfristen?
Ja. Das BFSG gilt zwar grundsätzlich seit dem 28. Juni 2025, enthält aber Übergangsregelungen. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen. Außerdem gibt es für bestimmte bereits eingesetzte Produkte und für Selbstbedienungsterminals besondere Übergangsregelungen. Daneben kennt das Gesetz Ausnahmen bei grundlegender Veränderung oder unverhältnismäßiger Belastung. Diese Ausnahmen sind aber keine pauschale Freistellung, sondern müssen rechtlich tragfähig begründet werden.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Die Einhaltung der Vorgaben wird durch die Länder im Rahmen der Marktüberwachung kontrolliert; die BAuA unterstützt die Koordination. Verbraucher können sich an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden wenden, wenn sie Verstöße vermuten. Der Blogartikel sollte daher nicht pauschal von „Strafen für jedes Unternehmen“ sprechen, sondern nüchterner formulieren: Je nach Einzelfall drohen behördliche Maßnahmen und weitere rechtliche Konsequenzen.
Wie finden Unternehmen heraus, ob sie betroffen sind?
Für eine erste Einschätzung helfen diese Fragen:
Werden über die Website oder App Leistungen für Verbraucher angeboten?
Dient die Website nur der Information oder kann dort gebucht, bestellt, beantragt oder ein Vertrag angebahnt bzw. abgeschlossen werden?
Handelt es sich um eine reine Präsentationswebsite oder um ein digitales Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr?
Ist das Unternehmen möglicherweise ein Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?
Fazit
Barrierefreiheit ist ein wichtiges Thema – rechtlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich. Juristisch korrekt ist aber: Nicht jede Website muss seit dem 28. Juni 2025 automatisch die Anforderungen des BFSG erfüllen. Entscheidend ist, welche Leistungen über die Website oder App für Verbraucher angeboten werden und ob das Unternehmen überhaupt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Wer betroffen ist, sollte die Anforderungen frühzeitig technisch und inhaltlich umsetzen und im Zweifel eine rechtliche Einzelfallprüfung vornehmen.